| Pflege
bindet Zeit!
Das gilt ganz
besonders bei Kindern. Häufig kann das Elternteil, das vorrangig
die Betreuung übernommen hat, einer Erwerbstätigkeit nicht oder
nicht mehr in dem Umfang nachgehen wie vor der Geburt geplant. Es
schlägt sich auf die spätere Rente nieder, wenn mehrere Jahre keine
Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Versorgungsdefizite
im Alter sind zu befürchten.
Hier hilft die
Pflegeversicherung. Sie unterstützt diejenigen, die einen Pflegebedürftigen
pflegen unter anderem durch den Anspruch auf Altersicherung.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass ab 2002 auch nicht erwerbsmäßige
Pflegepersonen Anspruch auf eine staatliche geförderte betriebliche
oder private Altersvorsorge (Riester-Rente) haben.
-
Voraussetzung
ist, dass die Pflegebedürftigkeit des Kindes von der
Pflegekasse festgestellt wird. Das ist dann der Fall, wenn das
Kind bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe
angewiesen ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt
sich auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und
hauswirtschaftliche Versorgung. Das Gesetz (SGB XI) zählt abschließend
auf, was den einzelnen Bereichen unterfällt.
-
Die Pflegeperson
(Mutter, Vater, Großeltern etc.), muss regelmäßig mindestens
14 Stunden wöchentlich das Kind in der häuslichen Umgebung
pflegen. Dabei darf die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt werden,
z.B. als Mitarbeiter eines Pflegedienstes.
-
Die Pflegeperson
darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden
in der Woche berufstätig sein. Wer mehr arbeitet, hat
in der Regel schon aus der Beschäftigung Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers.
-
Die Versicherungspflicht
bleibt auch dann bestehen, wenn andere Sozialleistungen, wie
z.B. Erziehungsgeld oder Erziehungsurlaub gewährt wird.
-
Es muss
neben dem Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung kein
zusätzlicher Antrag auf Rentenversicherungspflicht gestellt
werden. Der von den Pflegekassen entwickelte formelle Antrag
auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung dient nur zur
Erfassung von Daten, die die Pflegekasse für die Bearbeitung
benötigt.
- Um Rentenversicherungsbeiträge
berechnen zu können, müssen für die Pflegeperson beitragspflichtige
Einnahmen (Bemessungsgrenze) ermittelt werden. Dazu sind 3 Faktoren
erforderlich:
- der Prozentsatz
der monatlichen Bezugsgröße, der für Ost und West unterschiedlich
ist,
- die Pflegestufe,
in die eingestuft wurde. Sie bestimmt die Höhe des Prozentsatzes
- die Stundenzahl,
die wöchentlich gepflegt wird.
| Übersicht
Beitragsbemessungsgrenze für Pflegepersonen 2002 |
| Pflegestufe |
Mindest-pflege- umfang (Std./ Woche) |
Prozent- satz der Bezugs-größe |
Bemess-ungsgrund- lage (mtl.) West |
Bemess-ungsgrund- lage (mtl.) Ost |
| I
- erhebliche Pflege-bedürftigkeit |
14 |
26,6667 |
625,33
€ |
522,67
€ |
| II
- Schwer- pflege- bedürftigkeit |
14 |
35,5555 |
833,78
€ |
696,89
€ |
| 21 |
53,3333 |
1.250,67
€ |
1.045,33
€ |
| III
- Schwerst-pflege- bedürftigkeit |
14 |
40 |
938,00
€ |
784,00
€ |
| 21 |
60 |
1.407,00
€ |
1.176,00
€ |
| 28 |
80 |
1.876,00
€ |
1.568,00
€ |
Es
können auch mehrere Personen pflegen.
Die Beiträge
zur Rentenversicherung werden ausschließlich von den Pflegekassen
erbracht. Sie werden direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger
überwiesen.
Die Pflegekassen
müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger auch die Pflegeversicherungszeiten
melden. Vom Inhalt der Meldung erhält die Pflegeperson eine schriftliche
Mitteilung.
Die Pflegeversicherungszeiten
sind als Pflichtbeitragszeiten auf die für die einzelnen Rentenarten
maßgeblichen Wartezeiten anrechenbar. Sie können also Rentenansprüche
begründen! Durch sie können auch die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für z.B. die Rente wegen Erwerbsminderung der Pflegeperson
oder für medizinische bzw. berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation
erfüllt werden.
Auf der Basis
der Werte für das erste Halbjahr 2002 ergeben sich für ein Jahr
Pflege folgende monatliche Rentenzahlbeträge:
|
Pflegestufe
|
Mindest-pflegeumfang
(Std./Woche)
|
Rentenzahl-betrag
(mtl.) West
|
Rentenzahl-betrag
(mtl.) Ost
|
|
I -
erhebliche Pflegebedürftigkeit
|
14
|
6,66
€
|
5,81
€
|
|
II -
Schwerpflege-
bedürftigkeit
|
14
|
8,88
€
|
7,75
€
|
|
21
|
13,32
€
|
11,63
€
|
|
III
- Schwerstpflege-
bedürftigkeit
|
14
|
9,99
€
|
8,72
€
|
|
21
|
14,99
€
|
13,08
€
|
|
28
|
19,98
€
|
17,44
€
|
Die
Verpflichtung der Pflegekassen zur Zahlung von Rentenversicherungsbeträgen
besteht unabhängig davon, ob ein Kind oder ein Erwachsener gepflegt
wird.
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
Jakobstraße
113, 51465 Bergisch Gladbach, Tel 02202 / 29 30 60 |