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Bericht über das 3. Sozialarbeiterseminar

 

Die an den CF-Ambulanzen und bei Rehabilitationseinrichtungen tätigen Sozialarbeiter und -pädagogen sind häufig die ersten Ansprechpartner bei Fragen zur Pflegeversicherung, Schwerbehinderung oder Rente wegen Erwerbsminderung etc..

Der CF- Selbsthilfebundesverband gibt ihnen ein Forum zum Austausch ihrer Erfahrung aus der täglichen Beratungspraxis, in dem auch über Neuerungen im Sozialrecht unterricht und altes Wissen wieder aufgefrischt wird.

Nach 2000 und 2001 fand das Seminar am 28.06.2002 zum dritten mal statt. Im Zuge der Annährung der Bundesverbände wurde in diesem Jahr vom Mukoviszidose e.V. nach Bonn in die Villa Prieger eingeladen. Der Tagungsraum wurde wieder kostenlos von der Karl Richard Montag Stiftung zu Verfügung gestellt. Die Teilnehmer sind äußerst zahlreich aus der ganzen Bundesrepublik angereist.

Als Referenten haben Frau Rechtsanwältin Bollmann und Herr Rechtsanwalt Seidensticker durch 4 Themenkomplexe geführt:

  1. Herr Seidensticker aus Hamburg hat über die Änderung in den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit unterrichtet. Sie sind für den Medizinischen Dienst und die Pflegekassen verbindlich. Inhaltlich war eine Anpassung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich geworden. Die Rechtssprechung war in einigen Bereichen weiter als die Richtlinien. Das galt z.B. auch für den Bereich der Maßnahmen zur Sekretelimination, die bisher nur in der Form des Abklopfens erfasst waren. Die ergänzten Richtlinien sind zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

  2. Auch die sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung wie z.B. die Verhinderungspflege und Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson wurden thematisiert.

  3. Frau Bollmann aus Bergisch Gladbach hat die Teilnehmer mit dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vertraut gemacht (siehe Klopfzeichen Heft 4/01, Seite 40).

    Es vereinheitlicht die bisher über zahlreiche Gesetzbücher verstreuten Vorschriften zur Rehabilitation und sieht Neuerungen vor. So z.B. in Teil I die Servicestellen, die über Leistungen informieren und helfen, den richtigen Rehaträger aufzufinden, oder die Zuständigkeits- und Fristenregelungen mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme, wonach Anträge innerhalb vorgegebener Fristen zu bearbeiten sind. Nach dem neuen Klagerecht kann der Bundesverband jetzt klagen, wenn der Antragsteller in seinen Rechten nach dem SGB IX verletzt wird.

  4. In Teil II des SGB IX befindet sich jetzt das Schwerbehindertenrecht. Das Schwerbehindertengesetz ist aufgehoben. In dem Zusammenhang wurden die Anhaltspunkte für die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und die Änderungen der Einstufung bei Mukoviszidose angerissen (siehe Klopfzeichen Heft 4/01, Seite 40).

Auch in diesem Jahr war es für die Teilnehmer und Referenten wieder eine interessante und erfolgreiche Veranstaltung, die in 2003 fortgesetzt werden sollte!

Rechtsanwältin Anja Bollmann
Jakobstraße 113, 51465 Bergisch Gladbach, Tel 02202 / 29 30 60

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erstellt am 03.12.2002 von Joachim Unterspan
letzte Revision am 03.12.2002