| Bericht
über das 3. Sozialarbeiterseminar
Die an den CF-Ambulanzen
und bei Rehabilitationseinrichtungen tätigen Sozialarbeiter und
-pädagogen sind häufig die ersten Ansprechpartner bei Fragen zur
Pflegeversicherung, Schwerbehinderung oder Rente wegen Erwerbsminderung
etc..
Der CF- Selbsthilfebundesverband
gibt ihnen ein Forum zum Austausch ihrer Erfahrung aus der täglichen
Beratungspraxis, in dem auch über Neuerungen im Sozialrecht unterricht
und altes Wissen wieder aufgefrischt wird.
Nach 2000 und
2001 fand das Seminar am 28.06.2002 zum dritten mal statt. Im Zuge
der Annährung der Bundesverbände wurde in diesem Jahr vom Mukoviszidose
e.V. nach Bonn in die Villa Prieger eingeladen. Der Tagungsraum
wurde wieder kostenlos von der Karl Richard Montag Stiftung zu Verfügung
gestellt. Die Teilnehmer sind äußerst zahlreich aus der ganzen Bundesrepublik
angereist.
Als Referenten
haben Frau Rechtsanwältin Bollmann und Herr Rechtsanwalt Seidensticker
durch 4 Themenkomplexe geführt:
-
Herr Seidensticker
aus Hamburg hat über die Änderung in den Richtlinien
der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
unterrichtet. Sie sind für den Medizinischen Dienst und die
Pflegekassen verbindlich. Inhaltlich war eine Anpassung an die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung von
Pflegebedürftigkeit erforderlich geworden. Die Rechtssprechung
war in einigen Bereichen weiter als die Richtlinien. Das galt
z.B. auch für den Bereich der Maßnahmen zur Sekretelimination,
die bisher nur in der Form des Abklopfens erfasst waren. Die
ergänzten Richtlinien sind zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
-
Auch die
sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung wie z.B.
die Verhinderungspflege und Leistungen zur sozialen Sicherung
der Pflegeperson wurden thematisiert.
-
Frau Bollmann
aus Bergisch Gladbach hat die Teilnehmer mit dem zum 01.07.2001
in Kraft getretenen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen vertraut gemacht (siehe Klopfzeichen Heft 4/01,
Seite 40).
Es vereinheitlicht die bisher über zahlreiche Gesetzbücher verstreuten
Vorschriften zur Rehabilitation und sieht Neuerungen vor. So
z.B. in Teil I die Servicestellen, die über Leistungen informieren
und helfen, den richtigen Rehaträger aufzufinden, oder die Zuständigkeits-
und Fristenregelungen mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme,
wonach Anträge innerhalb vorgegebener Fristen zu bearbeiten
sind. Nach dem neuen Klagerecht kann der Bundesverband jetzt
klagen, wenn der Antragsteller in seinen Rechten nach dem SGB
IX verletzt wird.
-
In Teil
II des SGB IX befindet sich jetzt das Schwerbehindertenrecht.
Das Schwerbehindertengesetz ist aufgehoben. In dem Zusammenhang
wurden die Anhaltspunkte für die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht
und die Änderungen der Einstufung bei Mukoviszidose angerissen
(siehe Klopfzeichen Heft 4/01, Seite 40).
Auch
in diesem Jahr war es für die Teilnehmer und Referenten wieder eine
interessante und erfolgreiche Veranstaltung, die in 2003 fortgesetzt
werden sollte!
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
Jakobstraße 113, 51465 Bergisch Gladbach, Tel 02202 / 29 30 60
|