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Vereinssatzung vom 19. November 2011 
Satzung der CF-Selbsthilfe Köln e.V.

1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen CF-Selbsthilfe Köln e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Köln
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Köln eingetragen mit der Vereinsnummer VR 9935
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. ZWECK

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist, den an Cystischer Fibrose (CF)/Mukoviszidose Erkrankten und ihren Angehörigen zu helfen.
3. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen:

o Beratung und Hilfe für CF-Betroffene in sozialrechtlicher und sozialpsychologischer Hinsicht
o Projektierung und Durchführung von Aktionsprogrammen
o Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen für CF-Kranke, deren Angehörige und Freunde
o Anregung und Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der CF-Therapie, insbesondere in psychosozialer Hinsicht
o Förderung von Klimaaufenthalte
o Verbesserung der lokalen Ambulanzsituation durch finanzielle und sächliche Unterstützung
o Herausgabe einer Informationsschrift
o Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein übergeordneten Verbänden beitreten
o Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um ein besonderes Verständnis der Allgemeinheit für die besonderen Belange der von Mukoviszidose Betroffenen zu erreichen
o Der Verein legt Wert auf Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder Selbsthilfegruppen. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben

3. MITTEL DES VEREINS

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
o Mitgliedsbeiträge,
o Geld- und Sachspenden,
o Erträge aus Sammlungen,
o Erträge aus Vereinsvermögen,
o sonstige Zuwendungen.
2. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


4. MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sein.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.

5. BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen und der Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens vier Wochen liegen.
6. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen nach dem Entscheid durch den Antragsteller bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Satz 2 in Ziffer 9.8 gilt entsprechend.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten gemäß Ziffer 9.4 .
2. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme (siehe Ziffer 4.2).
3. Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliches Mitglied wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlichen Bevollmächtigten ausgeübt. Dieser muss Mitglied des Vereins sein.
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag gemäß Ziffer 7 zu entrichten.
5. Die Vereinsmitgliedschaft begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Mukoviszidose e.V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF)


7. BEITRÄGE

1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Jahres eintritt.
Beschlüsse zur Festsetzung oder Änderung von Beiträgen erfordern einfache Mehrheit. Der von der Mitgliederversammlung der CF-Selbsthilfe Köln e.V. beschlossene (Mindest-) Jahresbeitrag beinhaltet den Jahresbeitrag zum Bundesverband.
2. Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.
3. Für die Befreiung gilt die Ermäßigungsordnung des Mukoviszidose e.V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF)
4. Der Verein führt bis zum 31. März jeden Jahres die fälligen Jahresbeiträge seiner Mitglieder für den Mukoviszidose e.V. ab.

8. ORGANE DES VEREINS

Die Organe sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat und die Ausschüsse



9. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung der CF-Selbsthilfe Köln e.V. ist einmal im Jahr einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung sie einberufen wurden.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind dabei schriftlich vorzulegen.
4. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Neuwahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen
5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über Widersprüche entsprechend Ziffer 5.6
7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer
8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien
9. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden soweit die Satzung in Ziffer 10 keine andere Regelung vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt
9. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

10. VORSTAND

1. Der Vorstand umfasst mindestens 4, höchstens 10 Personen. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassierer und höchstens sechs Beisitzern. Einer der Stellvertreter wird zum Schriftführer bestellt.
2. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern dieses Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Vorstandsmitglieder können die in Ziffer 4.2. genannten volljährigen Mitglieder werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Das Verfahren regelt eine Wahlordnung.
5. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
7. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der beiden Stellvertreter, beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
8. Vorstandssitzungen werden in der Regel mindestens einmal im Quartal durchgeführt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Satz 2 in Ziffer 9.8 gilt entsprechend. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
10. Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.
11. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
12. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
13. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, über Ausnahmen beschließt der Vorstand von Fall zu Fall. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.

11. BEIRAT, ARBEITSAUSSCHÜSSE

1. Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigeren Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
2. Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
3. Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.


12. SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Satz 2 in Ziffer 9.8 gilt entsprechend. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Mukoviszidose e.V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF) oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 19. November 2011




WAHLORDNUNG ZUR VORSTANDSWAHL

1. Die Wahl des Wahlleiters der Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Sofort nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz für die Neuwahl des Vorstands. Er kann während der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
2. Stimmberechtigt sind nur die natürlichen Mitglieder.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
4. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte kann bis zu sechs Beisitzer wählen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
5. Auf Antrag müssen die Wahlgänge geheim durchgeführt werden.


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