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Satzung der CF-Selbsthilfe Köln e.V. 
1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein trägt den Namen CF-Selbsthilfe Köln e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Köln
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. ZWECK
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist, den an Cystischer Fibrose (CF)/Mucoviscidose Erkrankten und ihren Angehörigen zu helfen.
  3. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen:


    • Beratung und Hilfe für CF-Betroffene in sozialrechtlicher und sozialpsychologischer Hinsicht.
    • Projektierung und Durchführung von Aktionsprogrammen.
    • Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen für CF-Kranke, deren Angehörige und Freunde
    • Anregung und Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der CF-Therapie, insbesondere in psychosozialer Hinsicht.
    • Verbesserung der lokalen Ambulanzsituation durch finanzielle und sächliche Unterstützung.
    • Herausgabe einer Informationsschrift.
    • Mitgliedschaft im CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V., im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und in anderen Wohlfahrtsverbänden.

3. MITTEL DES VEREINS
  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

    • Mitgliedsbeiträge,
    • Geld- und Sachspenden,
    • Erträge aus Sammlungen,
    • Erträge aus Vereinsvermögen,
    • sonstige Zuwendungen.


  2. Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglieder des Vereins können sein:

    • Natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen,
    • Personenvereinigungen ohne rechtliche Selbständigkeit,
    • Juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen.


  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen nach dem Entscheid durch den Antragsteller bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Satz 2 in Ziffer 7.8 gilt entsprechend.
  7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sie erhalten auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden.
  9. Die Mitglieder unter 4.1.1 haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  10. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
  11. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
  12. Die CF-Selbsthilfe Köln e.V. beantragt für jedes Mitglied die Mitgliedschaft im CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V.

5. BEITRÄGE
  1. Mitglieder zahlen im ersten Quartal des Jahres einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Beschlüsse zur Festsetzung oder Änderung von Beiträgen erfordern einfache Mehrheit. Der von der Mitgliederversammlung der CF-Selbsthilfe Köln e.V. beschlossene (Mindest-) Jahresbeitrag beinhaltet den Jahresbeitrag zum Bundesverband.
  2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie in Ausbildung befindliche (es gelten die Regeln des Einkommensteuergesetzes), können als eigenständige Mitglieder geführt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.
  3. Ehepaare und gleichgestellte Lebensgemeinschaften, zahlen auch wenn beide Partner Mitglied sind, nur einen Jahresbeitrag.
  4. Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.
  5. Der Verein überweist bis zum 31. März jeden Jahres die Jahresbeiträge seiner Mitglieder für die CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V. auf eines der Konten der CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V. Außerdem werden 25% der eingehenden, nicht zweckgebundenen Spenden vierteljährlich ebenfalls auf eines der Konten der CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V. überwiesen.

6. Organe des Vereins

Die Organe sind:
  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat und die Ausschüsse.

7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung der CF-Selbsthilfe Köln e.V. ist einmal im Jahr einzuberufen
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung sie einberufen wurden.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind dabei schriftlich vorzulegen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Neuwahl des Vorstandes,
    4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen,
    5. Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlüsse über Widersprüche entsprechend 4.6,
    7. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer,
    8. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien,
    9. Beschlüsse über den Vereinshaushalt,
    10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.


  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.
  9. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

8. Vorstand
  1. Der Vorstand umfasst mindestens 4, höchstens 7 Personen. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassierer und höchstens drei Beisitzern. Einer der Stellvertreter wird zum Schriftführer bestellt.
  2. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern dieses Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können die in 4.1.1 genannten volljährigen Mitglieder werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Das Verfahren regelt eine Wahlordnung.
  5. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  7. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der beiden Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
  8. Innerhalb jeden Quartals hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Satz 2 in Ziffer 7.8 gilt entsprechend. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
  10. Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.
  11. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  12. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
  13. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich- über Ausnahmen beschließt der Vorstand von Fall zu Fall. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.

9. BEIRAT, ARBEITSAUSSCHÜSSE
  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigeren Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
  2. Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
  3. Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Satz 2 in Ziffer 7.8 gilt entsprechend. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die CF-Selbsthilfe Bundesverband e.V. oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Köln, den 12. Mai 1995

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WAHLORDNUNG ZUR VORSTANDSWAHL
  1. Die Wahl des Wahlleiters der Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Sofort nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz für die Neuwahl des Vorstands. Er kann während der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  2. Stimmberechtigt sind nur die natürlichen Mitglieder.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
  4. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte kann bis zu 3 Beisitzer wählen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  5. Auf Antrag müssen die Wahlgänge geheim durchgeführt werden.

 
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