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Benachteiligungsverbot 
- Entschädigung vom Arbeitgeber –

Kennen Sie das: Sie bewerben sich um einen Ausbildungs-, Arbeitsplatz, eine höhere Position etc. Sie erhalten die Stelle nicht und es bleibt der Eindruck, dass das seinen Grund in Ihrer Behinderung hat.

Dass Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, steht im Grundgesetz. Konkretisiert wurde das Gebot durch das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 81 Abs. 2 SGB IX enthält ausdrücklich das Verbot der Benachteiligung schwer-behinderter Menschen durch den Arbeitgeber wegen der Behinderung. Es betrifft insbesondere die Bewerbung, die Einstellung, den beruflichen Aufstieg, Weisungen im Arbeitsablauf und die Kündigung. Nicht jede unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz ist als eine Benachteiligung behinderter Menschen anzusehen. Es kann sachliche Gründe, wie das Erfordernis einer bestimmten körperlichen Funktion für eine Tätigkeit für die unterschiedliche Behandlung geben. Bestehen solche Gründe nicht liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, das den Arbeitgeber zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet.

Jetzt fragen Sie sich bestimmt, wie das nachgewiesen werden kann.

Dazu räumt das Gesetz dem schwerbehinderten Menschen eine Erleichterung ein. Nicht er, sondern der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass die unter-schiedliche Behandlung des Bewerbers auf Tatsachen zurückzuführen ist, die nicht in der Behinderung liegen. Das gelingt nur selten. Der schwerbehinderte Bewerber selbst muss lediglich Tatsachen vortragen, die für seine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen.

Hat der Arbeitgeber bei einer Bewerbung gegen das Benachteiligungsverbot versto-ßen, folgt daraus kein Einstellungsanspruch des schwerbehinderten Bewerbers. Der Arbeitgeber muss aber eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von maxi-mal drei Monatsverdiensten zahlen.

Der Entschädigungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Bewerber auch bei be-nachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Die Entschädigung muss innerhalb der Frist von 2 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber oder durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab Zugang der Ablehnung.
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
Jakobstraße 113
51465 Bergisch Gladbach

Tel: 02202 / 29 30 60
Fax: 02202 / 29 30 66

E-mail
§ 81 SGB IX
§ 81 SGB IX
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen


Absatz 2 lautet:

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme,
insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses,
beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der
Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der
von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und
eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im
Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung
wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass
nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

2. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines
Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen, kann der hierdurch
benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.

3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht
eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von
höchstens drei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten
Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige
Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen
zugestanden hätte.

4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3 muss innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.

5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung gelten beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.

 
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